VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE · STAND 09.10.2026

Darfst du 2027 in die PKV?

Gib Status und Gehalt ein. Du siehst sofort, ob du nach § 6 SGB V versicherungsfrei wirst oder bleibst, und wie weit du von der entscheidenden Grenze entfernt bist. Die Werte für 2027 sind vom Kabinett beschlossen (Bundesrat steht aus).[•]

Beruflicher Status
Aktuelle Versicherung
€
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden. Erfolgsabhängige Boni und Überstundenvergütungen zählen nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

Ja: Du wirst zum 1. Januar 2027 versicherungsfrei und darfst in die PKV wechseln.

Abstand · Allgemeine JAEG 2027

+1.850 €

gemessen am Kabinettsbeschluss (Bundesrat steht aus)

  • Dein Entgelt 2026 liegt 2.600 € über der Grenze 2026, dein Entgelt 2027 1.850 € über der Grenze 2027. Beide Bedingungen sind erfüllt.
  • Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, ein Wechsel ist also frühestens zum 1. Januar 2027 möglich.
  • Der Abstand zur Grenze 2027 ist dein Puffer. Je kleiner er ist, desto genauer solltest du dein regelmäßiges Entgelt prüfen.
Allgemeine JAEG 2026
77.400 €
Allgemeine JAEG 2027Kabinettsbeschluss
84.150 €
Besondere JAEG 2027 (§ 6 Abs. 8, Bestand 2026)Kabinettsbeschluss
80.550 €

Die Werte für 2027 sind vom Kabinett beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Das Ergebnis gilt für den Regelfall. Ab 55 Jahren, bei bestehenden Befreiungen und bei Versicherungspflicht aus anderem Grund, etwa Künstlersozialkasse, Studium oder Bezug bestimmter Sozialleistungen, kann es abweichen. Keine Beratung, nur Orientierung. Die Berechnung läuft vollständig im Browser, es wird nichts gespeichert oder übertragen.

Du suchst die reinen Grenzwerte aller Jahre im Vergleich? Die vollständige Wertetabelle steht auf Rechengrößen 2027: JAEG, Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssätze. Hier geht es um die Frage, wie aus diesen Zahlen eine Entscheidung wird.

DER STICHTAG

Warum du erst zum Jahreswechsel gehen kannst.

Viele rechnen so: Gehaltserhöhung im Frühjahr, ab dann über der Grenze, also ab dem nächsten Monat privat. So funktioniert das Gesetz nicht. § 6 Abs. 4 SGB V knüpft das Ende der Versicherungspflicht an das Kalenderjahr: Sie endet erst mit dessen Ablauf, und auch nur dann, wenn dein Entgelt zusätzlich die Grenze des Folgejahres übersteigt.[•] Unterjährig gibt es für Angestellte keinen Ausstieg.

Für deine Planung heißt das: Der früheste Termin ist der 1. Januar 2027. Bis dahin brauchst du einen fertigen Antrag, eine abgeschlossene Gesundheitsprüfung und einen Versicherungsbeginn, der genau an diesem Tag ansetzt. Wer erst im Dezember anfängt, setzt den Termin unnötig aufs Spiel. Der Arbeitgeber meldet den Statuswechsel; deine Aufgabe ist, dass der private Schutz lückenlos beginnt.

ZWEI JAHRE, ZWEI HÜRDEN

Warum ein Blick auf dein jetziges Gehalt nicht reicht.

Das Gesetz prüft rückblickend und vorausschauend zugleich. Rückblickend muss dein regelmäßiges Entgelt im laufenden Jahr über der Grenze dieses Jahres liegen. Vorausschauend muss es auch die Grenze übersteigen, die ab dem nächsten Januar gilt. Fehlt eine der beiden Bedingungen, bleibt alles beim Alten.

Der klassische Irrtum: Du liegst 2026 komfortabel über 77.400 € und gehst davon aus, dass das reicht. Wenn dein Entgelt 2027 aber unter der neuen Grenze bleibt, scheiterst du an der zweiten Hürde und bleibst pflichtversichert. Der Rechner zeigt dir genau diesen Fall ausdrücklich an, samt Fehlbetrag. Umgekehrt hilft dir ein großer Sprung im Jahr 2027 nicht, wenn du 2026 noch unter der Grenze liegst: Dann ist 2027 kein Wechseljahr, frühestens das Folgejahr.

FREIWILLIG VERSICHERT

Warum der 31.12.2026 für freiwillig Versicherte etwas anderes bedeutet.

Bist du freiwillig gesetzlich versichert, hast du die Versicherungspflicht schon hinter dir. Die Prüfung über zwei Jahre betrifft dich nicht, und auf den Jahreswechsel musst du auch nicht warten: Du kündigst nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats und weist die private Anschlussversicherung nach.[•]

Dafür bekommt der 31.12.2026 für dich eine eigene Bedeutung. Die vom Kabinett beschlossene besondere Grenze nach § 6 Abs. 8 SGB V von 80.550 € gilt nur, wenn du an diesem Tag schon versicherungsfrei und substitutiv privat versichert bist. Wechselst du erst 2027, misst man dich an der allgemeinen Grenze von 84.150 €.[•] Liegt dein Entgelt 2027 zwischen diesen beiden Werten, entscheidet also der Termin deines Wechsels darüber, ob du versicherungsfrei bleibst. Liegt es darüber, spielt der Termin keine Rolle; liegt es darunter, hilft auch ein früher Wechsel nicht dauerhaft. Weil die Zustimmung des Bundesrats zu beiden vom Kabinett beschlossenen Werten noch aussteht, ist das eine Einordnung nach heutigem Stand, keine Zusage.

DIE SONDERANHEBUNG

Warum gerade 2027 so viele knapp scheitern.

Normalerweise folgt die Grenze der allgemeinen Lohnentwicklung. Wer jedes Jahr eine übliche Erhöhung bekommt, hält den Abstand meist. Für 2027 kommt nach dem Kabinettsbeschluss eine einmalige Sonderanhebung um 3.600 € hinzu, sodass die Grenze insgesamt um 6.750 € steigt.[•] Das ist deutlich mehr, als Gehälter in einem Jahr üblicherweise zulegen.

Die Folge: Wer heute mit einem moderaten Polster über der Grenze liegt, kann es durch die Anhebung vollständig verlieren. Der Abstand in Euro, den der Rechner ausgibt, ist deshalb die wichtigste Zahl auf dieser Seite. Ein knappes Plus ist kein sicheres Plus, solange die Zustimmung des Bundesrats noch aussteht.

WAS ZÄHLT

Regelmäßig heißt nicht: alles, was auf dem Konto landet.

Die häufigste Fehlerquelle bei der Selbsteinschätzung ist der Begriff „regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt". Gemeint ist das, was du vorausschauend mit hinreichender Sicherheit erwarten kannst. Dazu gehören das laufende Gehalt und Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn sie vertraglich oder durch betriebliche Übung gesichert sind.

Nicht dazu gehören Zahlungen, deren Höhe vom Erfolg oder vom Zufall abhängt: erfolgsabhängige Boni und Überstundenvergütungen. Wer seine Lohnabrechnung des Vorjahres als Maßstab nimmt und dort einen guten Bonus stehen hat, überschätzt sich leicht. Rechne im Zweifel nur mit dem Teil, den dir dein Arbeitsvertrag zusagt.

WENN DAS GEHALT SINKT

Zurück unter die Grenze und die Befreiung nach § 8 SGB V.

Versicherungsfreiheit ist kein Dauerzustand. Fällt dein regelmäßiges Entgelt später unter die für dich maßgebliche Grenze, wirst du wieder versicherungspflichtig, etwa nach einem Jobwechsel, durch Teilzeit oder weil die Grenze schneller steigt als dein Gehalt. Für bereits Privatversicherte ist dabei nicht die allgemeine Grenze maßgeblich, sondern eine besondere: für den Bestand seit 2002 nach § 6 Abs. 7, für den Bestand Ende 2026 nach dem vom Kabinett beschlossenen § 6 Abs. 8 SGB V (Bundesrat steht aus).[•]

Wer dann in der PKV bleiben will, kann sich nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse eingehen. Und die Befreiung ist unwiderruflich: Sie gilt für die Dauer dieser Beschäftigung, auch wenn du es dir später anders überlegst.[•] Diese Entscheidung solltest du nie unter Fristdruck treffen, sondern vorbereitet haben, bevor das Schreiben der Kasse kommt. Ab 55 Jahren gelten für die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung zusätzliche Hürden, deshalb weist der Rechner darauf ausdrücklich hin.

OHNE GRENZE

Warum Selbstständige und Beamte keine Gehaltsprüfung brauchen.

Die Versicherungspflichtgrenze ist eine Regel für Beschäftigte. Sie entscheidet, ab wann ein Arbeitnehmer aus der Pflichtversicherung herausfällt. Selbstständige sind gar nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert, sie wählen frei. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kündigt die Mitgliedschaft nach § 175 SGB V und weist eine private Anschlussversicherung nach.[•]

Beamte sind nach § 6 Abs. 1 SGB V unabhängig vom Einkommen versicherungsfrei.[•] Ihr Dienstherr leistet Beihilfe, privat abgesichert wird nur der verbleibende Anteil. Deshalb blendet der Rechner bei beiden Gruppen die Gehaltsfelder aus und zeigt das Ergebnis direkt.

WAS DER RECHNER NICHT KANN

Er beantwortet nur, ob du darfst.

Ob ein Wechsel für dich sinnvoll ist, welcher Tarif passt und was er kostet, beantwortet der Rechner bewusst nicht. Er klärt allein die Zulässigkeit. Die Werte für 2027 sind vom Kabinett beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Nach der Verkündung aktualisieren wir sie an einer zentralen Stelle.[•] Wenn das Ergebnis knapp ausfällt oder du eine der Sonderkonstellationen hast, lohnt sich ein kurzes Gespräch mit Gregor.

HÄUFIGE FRAGEN

Kurz beantwortet.

Ab welchem Gehalt darf ich in die PKV?

Als Angestellter musst du zwei Hürden nehmen: Dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 muss 77.400 € übersteigen, und dein voraussichtliches Entgelt 2027 muss die dann geltende Grenze übersteigen, nach Kabinettsbeschluss 84.150 € (Bundesrat steht aus). Erst wenn beides zutrifft, wirst du zum 1. Januar 2027 versicherungsfrei.

Warum kann ich nicht sofort wechseln?

Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V nicht in dem Monat, in dem du die Grenze überschreitest, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres. Ein Wechsel ist deshalb frühestens zum 1. Januar des Folgejahres möglich, also zum 1. Januar 2027.

Was gilt, wenn ich schon privat versichert bin?

Dann wirst du gegen eine besondere Grenze geprüft: Bestand seit dem 31.12.2002 72.900 €, Bestand am 31.12.2026 80.550 €, vom Kabinett beschlossen (Bundesrat steht aus). Liegst du 2027 darunter, wirst du wieder versicherungspflichtig. In der PKV bleiben kannst du dann nur mit einer Befreiung nach § 8 SGB V, die du innerhalb von drei Monaten beantragen musst und die unwiderruflich ist.

Gilt die Grenze auch für Selbstständige und Beamte?

Nein. Die Versicherungspflichtgrenze betrifft nur Beschäftigte. Selbstständige sind nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert und kündigen eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft nach § 175 SGB V. Beamte sind unabhängig vom Einkommen versicherungsfrei, erhalten Beihilfe und versichern privat nur den Restanteil.

Zählen Boni und Überstunden zum Jahresarbeitsentgelt?

Nein. Erfolgsabhängige Boni und Überstundenvergütungen gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen dagegen mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden.

Quellen

  1. [1]Sozialgesetzbuch V — § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
  2. [2]Sozialgesetzbuch V — § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
  3. [3]Sozialgesetzbuch V — § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Kündigung der Mitgliedschaft. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
  4. [4]PKV-Verband — Versicherungspflichtgrenze: Wechsel in die PKV wird weiter erschwert (Meldung vom 21.09.2026). https://www.pkv.de/verband/presse/meldungen/versicherungspflichtgrenze-wechsel-in-die-pkv-wird-weiter-erschwert/
  5. [5]Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2026.html

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