PFLEGE · STAND 05.10.2026
Pflegereform 2027: Was das PNOG ändern soll
Die Pflegegrade bleiben. Doch bei der Einstufung, bei Leistungen und bei der Finanzierung soll sich einiges verschieben. Entscheidend ist, was bereits feststeht – und was noch offen ist.
Stand: 05.10.2026 · Parlamentarisches Verfahren offen
Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 liegt vor und bestätigt die Struktur der Reform: neue Budgets, Besitzstandsschutz und eine Übergangsregelung für die Schwellenwerte sind dort als Paragrafen angelegt.[•] Die einzelnen Leistungsbeträge sind der BMG-FAQ zum Referentenentwurf vom 05.06.2026 entnommen und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.[•] Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden; im Bundesrat ist Widerstand angekündigt.[•]
EINSTUFUNG & BESTANDSSCHUTZ
Neue Schwellen, aber kein automatischer Verlust des Pflegegrads.
Die Schwellenwerte sollen angehoben werden und an die 2013 wissenschaftlich empfohlenen Werte anknüpfen. Das BMG nennt als Ziel, „die Angemessenheit des Leistungsbezuges zu verbessern und das System finanziell zu entlasten“. Konkrete Punktwerte nennt es nicht.[•] Die Anpassung ist im Kabinettsentwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen; § 142b enthält dafür eine Übergangsregelung. § 142c regelt im Entwurf den Übergang zu Inhalten des Gutachtens nach § 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Noch ist beides kein geltendes Recht.[•]
Für alle Personen, die bereits eingestuft sind, gilt ein umfassender Besitzstandsschutz. Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad.
Der Besitzstandsschutz ist nicht nur eine FAQ-Aussage: Der Erste Abschnitt des Sechzehnten Kapitels des SGB XI soll ausdrücklich Regelungen „zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung“ tragen.[•] Das macht die Zusage konkreter. Der Schutz vor den neuen Schwellenwerten garantiert keine unveränderten Leistungen innerhalb eines Pflegegrades. Die Pflegegrade sollen bestehen bleiben.[•]
LEISTUNGEN ZU HAUSE
Budgets sollen einzelne Leistungen ersetzen.
Aus dem Pflegegeld soll ein Entlastungsbudget werden, laut BMG höher als das bisherige Pflegegeld. Eine Höhe beziffert die FAQ nicht. Auch das geplante Sachleistungsbudget anstelle der ambulanten Pflegesachleistungen soll höher ausfallen, ohne genannte Summe. Was eine Familie künftig tatsächlich zur Verfügung hätte, lässt sich daraus nicht ausrechnen.[•] Laut Entwurfsbegründung sollen Leistungen in diesen Budgets und einem Sozialraumbudget gebündelt oder fokussiert zur Verfügung stehen, „ohne dass gesonderte Anträge gestellt oder Belege eingereicht werden müssen“. Die Einzelheiten bleiben dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.[•]
Das Sozialraumbudget steht im Kabinettsentwurf als § 45b; die Angaben zu §§ 45a und 45b sollen neu gefasst werden.[•] Laut BMG-FAQ soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro in den Pflegegraden 2 bis 5 darin aufgehen; vorgesehen sind monatlich 175 Euro. Bei Pflegebedürftigen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sollen es monatlich 300 Euro sein.[•]
Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Im Gegenzug ist eine intensivierte Pflegebegleitung vorgesehen. Ab 2028 sollen sämtliche Leistungsbeträge jährlich an die Inflation angepasst werden. Auch das ist bislang nur geplant.[•]
WEITERE REGELUNGEN IM ENTWURF
Was der Kabinettsentwurf zusätzlich vorsieht.
Die Inhaltsübersicht benennt weitere geplante Regelungen. Ihre Ausgestaltung folgt nicht allein aus den Überschriften.[•]
§ 39 trägt künftig die Überschrift „Überbrückungsbudget“; § 39a heißt „Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen“.[•]
Der neue § 40c benennt ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen.[•]
Der neue § 88b betrifft laut Überschrift die Erstattung von Vorhaltekosten bei Akut-Kurzzeitpflege.[•]
§ 113e soll Transformationsstellenanteile in vollstationären Pflegeeinrichtungen regeln.[•]
PFLEGEGRAD 1
Weniger Geldleistung, mehr Begleitung – so lautet der Plan.
In Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen. Stattdessen sind eine intensivere Beratung und Begleitung sowie Empfehlungen zu Präventionsangeboten vorgesehen. Beratung ersetzt nicht automatisch eine bisher bezahlte Hilfe; die Erreichbarkeit passender Angebote vor Ort ist deshalb wichtig.[•]
Präventionsorientierte Leistungen sollen bleiben. Das BMG nennt ausdrücklich den Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes – etwa für einen barrierefreien Umbau einer Dusche. Nicht jede Unterstützung entfällt, aber mit einem unveränderten Entlastungsbetrag solltest du nicht planen.[•]
FINANZIERUNG
Stabiler allgemeiner Satz ist nicht gleich unveränderter Beitrag.
Ziel der Reform ist laut BMG, den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent stabil zu halten. Kinderlose zahlen dagegen mehr: Nach dem Kabinettsentwurf steigt ihr Beitragszuschlag zum 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent. Der Gesamtbeitrag für Kinderlose ab 23 Jahren läge damit bei 4,5 statt 4,2 Prozent. Den Zuschlag tragen wie bisher allein die Beschäftigten. Im Referentenentwurf war noch eine Anhebung um 0,1 Punkte vorgesehen; die BMG-FAQ nennt diesen älteren Wert weiterhin.[•]
Zum 1. Januar 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV steigen. Betroffen wären Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze von 5.812,50 Euro im Monat. Das BMG beziffert die monatliche Mehrbelastung auf höchstens 17 Euro. Bei Einkommen unterhalb der bisherigen Grenze greift diese Anhebung nicht.[•]
Für Ehe- und Lebenspartner ist künftig ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds vorgesehen. Ab 2028 sollen Ausnahmen gelten, unter anderem für Eltern mit Kindern unter 7 Jahren, pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze. Daneben sollen Arbeitgeber auch auf Minijob-Entgelte einen Beitragssatz von 3,6 Prozent zahlen.[•]
Besonders einschneidend für pflegende Angehörige: Die Rentenbeiträge, die die Pflegeversicherung für ihre Pflegearbeit zahlt, sollen auf 70 Prozent der bisherigen Beträge beschränkt werden.
Diese Kürzung trifft nicht unmittelbar das monatliche Pflegebudget, sondern die spätere Absicherung der Angehörigen. Sie gehört deshalb ausdrücklich in jede ehrliche Abwägung der Reform. Zusätzlich soll die Verwaltungskostenpauschale, die Pflegekassen an Krankenkassen zahlen, von 3,0 auf 2,7 Prozent sinken. Das ist eine Änderung zwischen Trägern, keine bezifferte Entlastung einzelner Versicherter.[•][•]
HINTERGRUND & EIGENANTEIL
Warum die Reform kommt – und was du weiterhin selbst trägst.
Über 6 Millionen Menschen sind pflegebedürftig. Während 1998 noch 29 Beitragszahlende auf einen Leistungsempfänger kamen, waren es 2025 nur noch 10. Laut BMG kommt die Pflegeversicherung in diesem Jahr nur mithilfe von Darlehen aus dem Bundeshaushalt aus. Diese Entwicklung erklärt den finanziellen Druck, unter dem der Entwurf steht. Sie sagt allein noch nichts darüber aus, welche Unterstützung eine einzelne pflegebedürftige Person nach der Reform erhält.[•]
Die soziale Pflegeversicherung war von Beginn an als Teilleistungsversicherung angelegt. Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst; auch bei den pflegebedingten Aufwendungen ist die eigene Belastung ein Thema. Für stationäre Pflege bestehen zwar gesetzliche Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI. Eine vollständige Übernahme aller Kosten ist damit nicht verbunden.[•]
Das BMG sagt ausdrücklich: „Angesichts der finanziellen Situation der Pflegeversicherung ist eine Deckelung oder noch stärkere Begrenzung der Eigenanteile in der stationären Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung derzeit nicht möglich.“[•]
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kommt Sozialhilfe in Betracht. Das Sozialamt entscheidet über die Bedürftigkeit; dafür müssen Einkommen und Vermögen offengelegt werden. Zum Schonvermögen gehören unter anderem selbst genutztes Wohneigentum sowie jeweils 10.000 Euro Barbetrag für die pflegebedürftige Person und ihren Partner. Auch das ist keine pauschale Zusage für einen konkreten Antrag, sondern die Einordnung, die das BMG in seiner FAQ gibt.[•]
Der Entwurf verschiebt diese Finanzierungslücke nicht zugunsten der Pflegebedürftigen; eine Deckelung der Eigenanteile ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Wenn du eine m ögliche Lücke nicht aus eigenem Vermögen tragen möchtest, kannst du prüfen, ob private Pflegezusatzversicherung zu deiner Situation passt. Welche Absicherung sinnvoll ist, hängt von deinen vorhandenen Mitteln und dem gewünschten Schutz ab – nicht von einem pauschalen Produktversprechen. Sprich mit Gregor über deine Pflegelücke.
WAS NICHT GEPLANT IST
Keine Zusammenlegung von privater und sozialer Pflegeversicherung.
Der Referentenentwurf legt keine Zusammenführung beider Systeme fest. Laut BMG wirft eine solche Zusammenlegung Fragen auf, die auch Grundrechte von Versicherten und Versicherungsunternehmen berühren. Das Thema soll „im weiteren Verfahren zwischen den beteiligten Ministerien erörtert“ werden. Diskussion ist hier also nicht gleich Regelung. Solange es keine beschlossene Fassung gibt, bleibt die Trennung der Systeme der Ausgangspunkt.[•]
HÄUFIGE FRAGEN
Was du jetzt wissen solltest.
Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?
Geplant ist ein umfassender Besitzstandsschutz für bereits eingestufte Personen. Niemand soll allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen anerkannten Pflegegrad verlieren. Die Leistungen innerhalb der Pflegegrade sollen dennoch neu geordnet werden. Der Gesetzesbeschluss steht noch aus.
Was wird aus dem Pflegegeld?
Nach dem Referentenentwurf soll daraus ein Entlastungsbudget werden. Der Betrag soll höher sein als das bisherige Pflegegeld; eine konkrete Höhe nennt das BMG bisher nicht.
Was ändert sich für Pflegegrad 1?
Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Stattdessen sind eine intensivere Beratung und Begleitung sowie Empfehlungen zur Prävention geplant. Der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds soll bleiben.
Steigt mein Beitrag zur Pflegeversicherung?
Wenn du kinderlos bist: wahrscheinlich ja. Der Kabinettsentwurf sieht ab 2027 einen Zuschlag von 0,9 statt bisher 0,6 Prozent vor. Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro im Monat steigen, was nur höhere Einkommen betrifft. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent soll stabil bleiben. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Ab wann gilt das Pflegeneuordnungsgesetz?
Die Schwellenwert-Anpassung ist im Kabinettsentwurf mit § 142b für den 1. Januar 2027 vorgesehen; weitere Teile sind für 2028 geplant. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Die Leistungsbeträge stammen aus der BMG-FAQ zum Referentenentwurf und können sich ändern. Das PNOG ist nicht die letzte Pflegereform: Eine Pflegestrukturkommission soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen, darauf aufbauende Reformen sollen zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Quellen
- [1]Bundesministerium für Gesundheit — Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Kabinettsentwurf, PDF). https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Kabinett-GE_Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf
- [2]Bundesministerium für Gesundheit — Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog
- [3]Bundesministerium für Gesundheit — Pflegeneuordnungsgesetz: Chronik und Entwürfe. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog
- [4]Bundesministerium für Gesundheit — Erläuterungen der Maßnahmen des PNOG (PDF). https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/PNOG/PNOG_Erlaeuterung_Massnahmen.pdf
- [5]Sozialgesetzbuch XI — § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43c.html
- [6]Bundesministerium für Gesundheit — Pflegeneuordnungsgesetz: Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog